Bank muss vermeintliche Fälschung eines über 50 Jahre alten Sparbuchs beweisen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten "vergessenen" Sparbuch zu erteilen. Leitsätze: Bestreitet eine auf Auszahlung eines Sparguthabens in Anspruch genommene Bank, dass die im Sparbuch vorhandenen Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeiteren der Bank stammen, hat sie im Rahmen der sekundären Darlegungslast die seinerzeit zeichnungsberechtigten Mitarbeiter namhaft zu machen und die Unterschriftenliste vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn die Bank nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist - hier nach etwa 50 Jahren - die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffinden kann. Erst dann, wenn die Bank die zeichnungsberechtigten Mitarbeiter namhaft gemacht und die Unterschriftenliste vorgelegt hat, hat der Bankkunde die Unterschriften im Sparbuch einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Bank zuzuordnen und die Echtheit zu beweisen. Der Kläger, der in Rechtsnachfolge seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus. Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe. Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt. Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des OLG nunmehr durch Urteil vom 16.2.2011 zurück. Zur Begründung führt das OLG aus: Die Echtheit des Sparbuches könne nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschütt…

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Erschienen 7. März 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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