Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Regelmäßig erhält eine GmbH wegen der sich aus ihrer Rechtsform ergebenden Haftungsbeschränkung Darlehensmittel nur, wenn die Gesellschafter persönlich die Mithaft für das Darlehen übernehmen. Faktisch besteht die Haftungsbegrenzung also nur gegenüber Dritten, regelmäßig aber nicht gegenüber der Hausbank.
Bei Vereinbarung der Haftungsübernahme werden die geschäftsführenden Gesellschafter von der Bank häufig als Unternehmer angesehen mit der Folge, dass die Bank es manchmal versäumt, die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist aber sogar der geschäftsführende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter (erst recht also der Minderheitsgesellschafter) als Verbraucher und nicht als Unternehmer anzusehen. Demgemäß unterliegt auch die Mithaftungsübernahme den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. Sind diese nicht eingehalten worden, führt dies zur Nichtigkeit der Haftungsübernahme mit der Folge, dass der Gesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet.
Dies hat der BGH unter ausdrücklicher Bestätigung seiner insoweit ständigen Rechtsprechung durch Urteil vom 08.11.2005 (XI ZR 34/05) bekräftigt.
Die Grundzüge dieser Entscheidung werden nachfolgend verdeutlicht:
(Anmerkung: Das Verbraucherkreditgesetz ist mit Wirkung zum 01.01.2002 außer Kraft getreten. Die hier maßgeblichen Regelungen wurden aber durch vergleichbare Regelungen in §§ 492ff. BGB ersetzt.)
Zum Sachverhalt:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darlehensschuld einer insolventen GmbH. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die klagende Landesbank gewährte der GmbH ein Darlehen über 2.979.000 DM aus dem Programm "Sondervermögen Unternehmenshilfe". Der Beklagte war damals alleiniger Geschäftsführer der GmbH und an ihrem Stammkapital mit 48,8% beteiligt, während sein Sohn die restlichen Geschäftsanteile hielt. Wie im Darlehensvertrag vereinbart, übernahmen beide Gesellschafter die persönliche Mithaftung für die Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe ihrer Beteiligungsquote.
Der zunächst zur Überwindung von Liquiditätsproblemen der GmbH ausgereichte und auf sechs Monate befristete Kredit wurde später in ein zehnjähriges Darlehen umgewandelt. In den Darlehensverträgen und in der Mithaftungsabrede waren weder der Gesamtbetrag aller von der GmbH zu leistenden Zahlungen noch der effektive Jahreszins angegeben. Im Dezember 2001 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin kündigte daraufhin den Kreditvertrag fristlos. Gestützt auf die Mithaftungsabrede nahm sie den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe eines Teilbetrags von 50.000 Euro zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hielt die Mithaftungsvereinbarung weg…
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