Bank haftet nicht für Schadensersatz bei Verstoß gegen § 34 a WpHG

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17.06.2009 entschieden, dass ein Kunde eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WP), das nicht über eine Erlaubnis für Einlagengeschäfte verfügt, nicht allein deshalb Schadensersatzansprüche gegen die kontoführende Bank hat, weil die dort seitens des WP eingezahlten Gelder entgegen § 34 a WPHG statt auf Einzelkonten auf einem sog. Omnibuskonto des WP verwahrt wurden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin zu Geldanlagezwecken Beträge auf ein von dem WP bei dem beklagten Kreditinstitut eingerichteten Konto eingezahlt. Bei dem Konto handelte es sich um ein sog. Omnibuskonto, bei dem die im Kundengeschäft zugeflossenen Beträge nicht getrennt nach einzelnen Auftraggebern erfasst werden. Aufgrund von später bekannt gewordenen Fälschungen wurde dem WP die Ausübung des Geschäftsbetriebs untersagt, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des WP führte. Die Klägerin nahm darauf hin die kontoführende Bank auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Frankfurt hatten die Klage abgewiesen.

Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass zwar ein Verstoß gegen § 34a WpHG gegeben sei. Denn diese Buchungspraxis ist nach § 34a WpHG verboten. Ein WP, das nicht über die Erlaubnis für das Einlagengeschäft verfügt, muss Kundengelder getrennt von den Geldern des Unternehmens oder anderen Kundengeldern verwahren. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Senats kein Sch…

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Themen: Bgb , Landgericht , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Omnibus , §34 Wphg

Erschienen 24. September 2009 auf http://www.paluka.de/.

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