Bang & Olufsens Lautsprecherform ist als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig, da die Form dem Produkt einen wesentlichen
Wert verleiht
Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 06.10.2011, in der Rechtssache T-508/08, Bang & Olufsen A/S / HABM entschieden,
dass die Form eines Lautsprechers von dem dänischen Herstellerunternehmen nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden kann, da die
Marke ausschließlich aus der Form besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht. Die Entscheidung ist im Volltext auf der
Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht.
Hintergrund der Entscheidung war die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens durch das Unternehmen Bang & Olufsen A/S beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Zunächst wiesen die Prüfer des HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, der Marke
fehle die notwendige Unterscheidungskraft, woraufhin Bang & Olufsen beim EuG erfolgreich Klage erhob. Das EuG sah die
Unterscheidungskraft als gegeben an. Somit mussten die Prüfer der Beschwerdekammer des HABM über die Anmeldung zur Gemeinschaftsmarke
entscheiden.
Die Beschwerdekammer des HABM kam zu dem Ergebnis, dass ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarken (Abl. 1994, L
11, S. 1); jetzt Verordnung Nr. 207/2009) vorliege. Denn das als Marke angemeldete Zeichen – also die dreidimensionale Form der
Lautsprecher – bestehe ausschließlich aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Mit dieser Begründung wurde die
Anmeldung abermals zurückgewiesen.
Bang & Olufsen reichte nach Art. 233 EG und Art. 63 Abs. 6 der (alten) Verordnung Nr. 40/94 Klage vor dem EuG ein, über die die
Richter mit dem hier besprochenen Urteil entschieden haben. Sie sahen auch in der zweiten Zurückweisung der Anmeldung keine
fehlerhafte Entscheidung des HABM.
Nachschieben von Versagungsgründen erlaubt
Zwei Aspekte des Urteils sind besonders hervorzuheben:
1. Zum einen ist es möglich, dass eine Zurückweisung der Markenanmeldung auf „neue“ Eintragungshindernisse gestützt wird.
2. Zum anderen gehört zwar auch die Form einer Ware zu den markenfähigen Zeichen, jedoch kann die Eintragung der Form als
Gemeinschaftsmarke dann ausgeschlossen sein, wenn sie lediglich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
In Bezug auf den ersten Punkt wird in dem Urteil zunächst darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung des EuG über eine
Markenanmeldung, das HABM notwendigerweise die Wiedereröffnung des Prüfverfahrens über die Anmeldung vornimmt. Innerhalb dieser
Prüfung muss das HABM von Amts wegen wiederum die absoluten Eintragungshindernisse prüfen, Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94
(jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) und den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln. Die Verordnung gebe zudem keine
bestimmte R…
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