Balthasar-Neumann-Preis genießt Werktitelschutz

Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel.

Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“ entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige vergleichbare Werke“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG auch andere geistige Leistungen sein, soweit sie als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind; es muss ein immaterielles Arbeitsergebnis vorliegen, ein geistiges Produkt, das einen eigenen Bezeichnungsschutz benötigt, durch den es von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar wird.

Die in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vorhandenen Meinungsunterschiede können vorliegend dahinstehen, da die regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines Architekturpreises mit jeweils vorangehender Auslobung wie sie hier in Rede steht die Anforderungen an ein „sonstiges vergleichbares Werk“ nach allen Ansichten erfüllt: Veranstaltungen erfordern ebenso wie andere Werke eine geistige Leistung, wenn entweder ihre Organisation auf einem besonderen geistig erfassbaren Konzept beruht oder wenn sie unter ihrer Bezeichnung Werke zusammenfasst, die solche geistigen Inhalte vermitteln. Diese auf Messeveranstaltungen zugeschnittenen Ausführungen begründen die eigenständige geistige Leistung mit dem Konzept und dessen Umsetzung/Durchführung, wobei Voraussetzungen für die Etablierung einer erfolgreichen Veranstaltung Know-How und Kompetenz des Veranstalters (marktgerechtes Konzept) seien.

Wird nun wie vorliegend in regelmäßigen Abständen ein Preis für bestimmte Leistungen ausgelobt/ausgeschrieben (nämlich Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Qualitäten auszeichnen), werden in einem anschließenden Auswahlprozess durch eine Jury Preisträger ausgewählt und diese dann in einer Veranstaltung (Preisverleihung) ausgezeichnet, wie dies zwischen den Parteien unstreitig ist -die lediglich über ihre „Urheberschaft“ bzw. ihren Anteil an Konzept und Durchführung streiten -, so erfüllt dies die Anforderungen an eine „geistige Leistung“ und einen „kommunikativen Gehalt“ ebenso wie eine Messeveranstaltung der beschriebenen Art.

Dieses Werk ist auch titelfähig, weil bezeichnungsfähig, da das in dem Konzept der Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für bestimmte Leistungen in einer wiederkehrenden Veranstaltung liegende immaterielle Arbeitsergebnis im Verkehr einer Kennzeichnung zugänglich ist und dann nach dieser gekennzeichnet werden pflegt. Die Verkehrsfähigkeit ist auch bejahen, da das geistige Produkt eine marktfähige Verkörperung darstellt. Das immaterielle Arb…

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Themen: Bgh , Rede , Titelschutz , Werktitel , Balthasar-neumann-preis
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://blog.f-200.com.

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Werktitelschutz für den Balthasar-Neumann-Preis

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