Bald wieder eine neue Widerrufsbelehrung? Bundesregierung bringt Gesetzesentwurf über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge ein

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH im Jahr 2009 (Urteil vom 03.09.2009, Rechtssache C 489/07, der Fall „Messner“) sieht sich die Bundesregierung veranlasst das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers, insbesondere die Rechtsfolgen zum Wertersatz anzupassen. In seiner Entscheidung urteilte der EuGH, dass die bestehende deutsche Regelung zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzug der im Fernabsatz verkauften Waren bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

1. Überblick zu den geplanten Änderungen

Die amtierende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger teilt anlässlich des Gesetzesentwurfs im Rahmen der Pressemitteilung folgendes mit:

„Der Verbraucherschutz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften wird verbessert. Bestehende Widerrufsrechte sollen wirklich genutzt werden können: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen künftig keinen Wertersatz mehr leisten, wenn sie die Ware lediglich prüfen und den Vertrag dann widerrufen. In einem Geschäft kann sich der Kunde die Produkte in Ruhe ansehen, bevor er sich endgültig zum Kauf entscheidet. Beim Einkauf mit dem Telefon oder im Internet darf nichts anderes gelten. Daher ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher nun auch bei Fernabsatzgeschäften, die Ware in Ruhe anzusehen und zu prüfen. Das Recht zum Widerruf darf nämlich nicht dadurch entwertet werden, dass bereits für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zu zahlen ist. Darauf weist auch der Europäische Gerichtshof hin.“

Als Änderungen sind geplant, dass ein neuer § 312e und § 312f in das BGB aufgenommen werden, die bisherigen §§ 312e bis 312g BGB werden die §§ 312g bis 312i BGB. Darüber hinaus soll § 357 Abs. 3 BGB noch entsprechend geändert werden, hinzu kommen würde noch eine Anpassung des Art. 246 § 3 EGBGB sowie überarbeitete Versionen der Muster zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Ferner sind noch andere gesetzliche Anpassungen geplant, die an dieser Stelle aber aufgrund mangelnder Relevanz nicht erörtert werden.

2. Inhaltliche Auswirkungen der geplanten Änderungen

Durch den neuen § 312e BGB-E würde eine Sonderregelung für den Anspruch auf Nutzungswertersatz bei Warenlieferungen im Fernabsatz integriert werden, die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen enthielte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung vermerkt hierzu folgendes:

„Hiernach schuldet der Verbraucher dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren in Zukunft nur Wertersatz für Nutzungen, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beide… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bundesregierung , Bgb , Sabine , Neue Widerrufsbelehrung 2011

Erschienen 3. Dezember 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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