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Balance zwischen Freiheit und Sicherheit bei Terrorismusbekämpfung wahren

am 18.09.2007 von Die herrschende Meinung

Aus einer Pressemitteilung des BMJ:[...]
II. Anleitung zu einer Gewalttat / § 91 StGB
(neu)


Die Vorschriften über das Anleiten zu staatsschutzrelevanten
Gewalttaten ergänzen die bestehenden allgemeinen
Strafvorschriften. Mit dem neuen § 91 StGB wird vor allem
das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen
„Anleitungen“ - beispielsweise im Internet –
erfasst und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.


Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als
Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an
Bedeutung gewonnen. Auf vielen dieser Seiten sind Anleitungen
für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von
Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen
Trainingslagern auch ohne konkreten Tatbezug eingestellt. Solche
Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr für den
öffentlichen Frieden dar, da sie ohne weitere
Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet
werden können und nach den Erkenntnissen der
Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.


Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr werden solche Anleitungen
von den bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu
Straftaten ahnden (§§ 111, 130a StGB , sowie im
Sprengstoff- und Waffenrecht), nicht hinreichend erfasst.


Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91 StGB
lösen. Entscheidende Neuerung ist, dass eine solche
Anleitung vom Täter nicht mehr dazu „bestimmt“
sein muss, einen bestimmten Schaden eintreten zu lassen. Dieses
Tatbestandsmerkmal hat den Strafverfolgern in der Vergangenheit
die Arbeit wesentlich erschwert, da es wegen seines subjektiven
Gehalts …

Anleitung und Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren Gewalttat

Die herrschende Meinung / Der neue § 91 I StGB soll wie folgt lauten:Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wird mit…

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Die herrschende Meinung / Der neue § 91 I StGB soll wie folgt lauten:Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wird mit…

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