“Bail-out” in der Eurozone?

Die Diskussionen, wie man mit dem drohenden Bankrott Griechenlands und den finanziellen Schwierigkeiten Spaniens, Portugals und Italiens umgehen soll, drehen sich immer wieder um die Frage, ob diesen Ländern im äußersten Notfall von anderen Mitgliedstaaten der EU oder der EU selbst Hilfe geleistet werden kann und soll. Diese Frage hat nicht nur wirtschaftliche, sondern auch juristische Implikationen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1.12.2009 EG-Vertrag (EG) — enthält Regelungen, die für solche Maßnahmen relevant sind. Mit der Währungsunion wurden “Leitplanken” für die Haushalts– und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten eingeführt, die für die Stabilität des Euro sorgen sollten. Dazu gehören die berühmt-berüchtigten Maastricht-Kriterien für die Staatsverschuldung (Gesamtverschuldung nicht mehr als 60% des BIP und jährliches Haushaltsdefizit nicht höher als 3% des BIP, Art. 126 AEUV, früher Art. 104 EG), das Verbot einer Finanzierung über die Notenpresse (Art. 123 AEUV, früher Art. 101 EG) und das Verbot eines bevorrechtigten staatlichen Zugangs zu Finanzinstituten (Art. 124 AEUV, früher Art. 102 EG).

Im Zusammenhang mit möglichen Staatshilfen für in Not geratene Euro-Mitgliedstaaten besonders relevant ist die so genannte “No-bail-out” Klausel des Art. 125 AEUV (früher Art. 103 EG). Danach dürfen weder die Union noch die Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen. Damit soll der Druck der Kapitalmärkte auf Mitgliedstaaten erhöht werden, die eine unsolide Haushaltspolitik betreiben. Es soll verhindert werden, dass einzelne Mitgliedstaaten als “Trittbrettfahrer” trotz hoher Defizite von der höheren Bonität ihrer Partner profitieren. Die Frage ist aber, ob dieses Bail-out Verbot soweit getrieben werden kann, dass einzelne Mitgliedstaaten aus der Währungsunion herauskatapultiert und/oder insolvent werden. Systematisch wäre das richtig, da das Bail-out Verbot ohne die ultimative Insolvenzdrohung nicht glaubhaft und damit wirkungslos wäre. Auf der anderen Seite finden sich im EU Vertrag eine Reihe von Vorschriften, die die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten betonen (z.B. Art. 3 Abs. 3 EUV). Ökonomisch wären die “Kollateralschäden” des Staatsbankrotts eines Mitgliedstaats der Eurozone für die EU kaum beherrschbar. Wo aber ist der juristische Ausweg?

Für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören, erlaubt Art. 143 AEUV (früher Art. 119 EG) Beistandsleistungen bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsbilanz, die das Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Zu diesen zulässigen Beistandsleistungen gehören namentlich “Kredite in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten” (Art. 143 Abs. 2 c) AEUV). Eine solche Regelung gibt es für Euro-Mitgliedstaaten nicht. Das ist ein weiteres Zeichen dafür, dass ein “Bail-out” in der Euro…

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Themen: Bip , No-bail-out-klausel

Erschienen 10. Februar 2010 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.

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Kommentare zu "“Bail-out” in der Eurozone?":

26. Februar 2010 von Bernd — Art. 125 AEUV
"Danach dürfen weder die Union noch die Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen."

Zitat 125:
Artikel 125 des AEUV
(ex-Artikel 103 EGV)
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.

a) Die Union haftet nicht -> ok, es geht hier nicht um Haftung, sondern um eine finanzielle temporäre Hilfe im Sinne einer undifferenzierten Kreditierung.

b) tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein -> wenn eine undifferenzierte Kreditierung gewährt wird, dann wird es ein spannendes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof werden, wobei der Nachweis zu führen ist, dass dieser undifferenzierte Kredit zum Zwecke der Auflösung aus dem Schuldenstand entstanden ist.

Sie beachten Artikel 122 nicht:

Artikel 122 des AEUV
(ex-Artikel 100 EGV)
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.

Das ist das Finanzermächtigungsgesetz, das alle nachfolgenden Regelungen aushebelt! Die EU- Kommission kann definieren, dass mit dieser Weltwirtschaftskrise ein “außergewöhnliches Ereignis” eingetreten ist und kann damit “dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union (zu) gewähren”. Damit kann Artikel 125 im Sinne des Leihens angewandt werden.
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