Bahnstreik: Arbeitsgericht Mainz vom 10.07.2007 - 3 Ga 19/07
am 10.07.2007 von JuracityBlog
Das Arbeitsgericht Mainz hat am 10.07.2007 der Gewerkschaft der Lokführer (GdL) die Fortsetzung der Streiks (bundesweit) untersagt. Der Inhalt der Entscheidung:
Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird es bis zum Ende der Laufzeit der ungekündigten Tarifverträge KEUTV, Konzern ZÜTV, KonzernJob-TicketTV und MaBetTV untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der An-tragstellerin zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerin durchzuführen, um den Abschluss eines Spartentarifvertrages für das Fahrpersonal im Schienenverkehr mit den sich aus Anlage Ast 2 in Verbindung mit Anlage Ast 12 ergebenden Inhalten durchzusetzen.
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzende ihres Hauptvorstandes, angedroht
3. Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung wird auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet.
4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im wesentlichen begründet.
Während der Laufzeit der im Tenor genannten Tarifverträge hat die Antragstellerin Anspruch auf Unterlassung von Streikmaßnahmen aufgrund der sich aus den fortbestehenden und ungekündigten Tarifverträgen ergebenden Friedenspflicht.
Durch den Aufruf zur Arbeitsniederlegung und die Durchführung wird sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, §§ 823, 1004 BGB. Zwar stellt ein gewerkschaftlich geführter Streik mit zulässigem Kampfziel und erlaubten Mitteln keinen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmers dar sondern ist durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützt.
Werden jedoch die Grenzen des Arbeitskampfrechts überschritten, ist der Arbeitskampf rechtswidrig und bedeutet zugleich einen …
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