Bahn mahnt ab

Wie heute auf verschiedenen Webseiten zu lesen war, wurde der Blogbetreiber von Netzpolitik.org von der Deutschen Bahn AG abgemahnt, weil er ein ihm zugespieltes Dokument im Zusammenhang mit dem Datenschutzskandal der DB veröffentlicht hat. Das Dokument beinhaltet ein Memo zu der Rasterfahndung bei der Deutschen Bahn des Berliner Landesdatenschutzbeauftragten. Zwischenzeitlich hat der Blogger auch die per Email erhaltene Abmahnung des Konzerns online gestellt.

Unabhängig von der juristischen Beurteilung des Sachverhaltes zeigt die im Internet zu beobachtende Reaktion mit welcher Vorsicht Abmahnungen gegenüber Blogs, Foren oder anderer Webportale /-communities zu handhaben sind. In vielen Onlinezeitungen oder Blogs wird nun über die Abmahnung berichtet und das fragliche Dokument wird sicher aus den verschlungen Pfaden des Webs nicht mehr zu entfernen sein. Durch die Abmahnung hat Netzpolitik.org eine unheimliche Publicity erhalten, die die Aufmerksamkeit eines wesentlich größeren Publikums auf die Veröffentlichung lenkt. Zusätzlich ist damit zu rechnen, dass diese Berichterstattung und Aufmerksamkeit noch einige Tage anhalten wird. Eigentlich ist dies für den Abmahner die Deutsche Bahn AG der PR-Super-Gau.

Rechtlich stützt der Konzern seine Abmahnung auf die Behauptung durch die Veröffentlichung des Memos würde der Blogger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verraten.

„Damit verstoßen Sie gegen §17 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. §§ 823 Abs. 1 und 826 BGB. Gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Ans. 2 BGB sind Sie zur Beseitigung bzw. Unterlassung verpflichtet.“

Das UWG regelt in § 17:

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilunge…

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Themen: Datenschutz , Abmahnung , Unterlassungserklärung , Uwg , Publicity , Reaktion , Deutsche Bahn , Deutsche Bahn AG , Netzpolitik.org
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 3. Februar 2009 auf http://blog.f-200.com.

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