Bagatellverurteilung in Verfahren wegen räuberischen Diebstahls

Die Staatsanwaltschaften sind mit Anklagen wegen räuberischen Diebstahls schnell bei der Hand. Die Sachverhalte ähneln sich zumeist. Ein Ladendieb wird vom Personal oder vom Kaufhausdetektiv beobachtet, wie er sich etwas einsteckt. Hinter der Kasse wird er angesprochen und ins Büro gebeten. Der Dieb schubst den Mitarbeiter beiseite oder schlägt nach ihm und rennt dann weg. Unterwegs entledigt er sich dann tatsächlich oder angeblich seiner Beute. Die strafrechtliche Kardinalfrage ist in solchen Fällen immer, ob die Gewaltanwendung der Beutesicherung diente oder nicht. Falls ja, steht ein Verbrechen eines räuberischen Diebstahls im Raum, dafür gibt´s im Erwachsenenrecht 1 Jahr Mindeststrafe. Falls nein, geht´s nur noch um einfachen Diebstahl und versuchte oder vollendete Körperverletzung. Das kann dann auch mit einer geringfügigen Geldstrafe geahndet werden. So einen Fall haben wir heute morgen vor dem Jugendschöffengericht verhandelt. Angeklagt sind ein 23-Jähriger Mann und sein jetzt 16 Jahre alter Bruder. Die Ladendetektivin hat den Diebstahl angeblich genau beobachtet. Mein Mandant habe, als er hinter der Kasse angesprochen wurde, mit der Faust nach ihr geschlagen und sie nur wegen ihrer schnellen Reaktion verfehlt. Dann sei er davongelaufen und habe unterwegs seine in den Auschnitt des Pullovers gesteckte Tatbeute verloren. Der kleinere Bruder habe den Diebstahl abgesichert, indem er seinem Bruder Deckung gegeben und sich sichernd umgeschaut habe. Er habe der Detektivin später ihr Handy aus der Hand geschlagen, als diese die Polizei anrufen wollte. Mein Mandant - der Ältere von beiden - hat den Ladendiebstahl eingeräumt, den versuchten Faustschlag aber bestritten. Außerdem habe er keine Beutesicherungsabsicht gehabt, sondern auf der Flucht extra seinen Pullover aus der Hose gezogen, damit die Tatbeute auf die Straße fällt. Vier Zeugen wurden gehört, die sich - wie so oft - in wesentlichen Punkten nicht ganz einig waren. Die Staatsanwältin plädierte auf räuberischen Diebstahl und eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Bewährung. Ich plädierte auf eine geringe Geldstrafe wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und regte an, den Vorwurf der versuchten Körperverletzung einzustellten. Letzteres hat das Gericht zwar nicht getan, aber eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und versuchter Körperverletzung. Damit kann der Mandant gut leben, denke ich. Der Bruder wurde wegen Beihilfe zum Diebstahl, Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Jugendrecht verwarnt und mit einer Betreuungsweisung belegt. Auch das geht aus Verteidigersicht in Ordnung. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft das Urteil akzeptiert oder ins Rechtsmittel geht. In der Verhandlung wurde hierzu keine Erklärung abgegeben. Ich denke aber, es bleibt bei dem Urteilsspruch. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Verfahren , Dieb

Erschienen 12. September 2006 auf http://www.strafblog.de.

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