Bagatellverstoß im Rahmen von Impressumsangaben
am 05.05.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Nach § 3 UWG sind nur solche unlauteren Wettbewerbshandlungen unzulässig, die nicht unerheblich sind. Bloße Bagatellverstöße sollen nicht zu Ansprüchen aus dem UWG führen. Fraglich ist jedoch stets, wo ein Bagatellverstoß aufhört und ein rechtlich relevanter Wettbewerbsverstoß beginnt.
Nun hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss (KG Berlin vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08) eine Abgrenzung vorgenommen. Thematisch ging es um die Frage, wann ein Verstoß gegen die Informationspflichten einer juristischen Person im Rahmen des Fernabsatzverkehrs wettbewerbsrechtlich relevant ist.
Rechtliche Problemstellung
Nach § 312c I 1 BGB, Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr. 3 BGB-InfoV (=Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) ist im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch immer der Name einer vertretungsberechtigten natürlichen Person anzugeben. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Nachname und der – nicht abgekürzte – Vorname anzugeben sind. Beispielsweise wäre „M. Meier“ demzufolge nicht zulässig.
Der Grund für die Unzulässigkeit besteht darin, dass ohne die korrekte Namensangabe der Verbraucher nicht genau weiß, mit wem er es zu tun hat. Zudem wird der Verbraucher dadurch an der Geltendmachung seiner (Verbraucher-)Rechte gehindert. Denn will er gegen den Unternehmer klagen, so muss er nach § 253 II Nr. 1 ZPO den vollständigen Namen der zu verklagenden Person angeben.
Daher ist ein Verstoß gegen die Angabepflicht grundsätzlich kein unerheblicher Verstoß i.S.d. § 3 UWG und führt zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und ist daher abmahnfähig.
Der konkrete Fall
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