Bagatellverstoß bei fehlenden Impressumsangaben

Recht häufig mahnen Unternehmer Wettbewerber wegen fehlender Angaben im Impressum der Internetseiten ab. Das Unterlassen von Angaben, zu denen der Betreiber einer Internetseite verpflichtet ist, stellt in der Tat relativ unproblematisch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Unzulässig, und damit abmahnbar, sind unlautere Handlungen nach § 3 Abs. 1 UWG jedoch nur, wenn diese

geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Bagatellverstöße führen daher zur Rechtsmißbräuchlichkeit einer Abmahnung, die nur einen solchen Verstoß zum Gegenstand hat. Der Abgemahnte muss die Kosten der Abmahnung dann nicht tragen.

Was jedoch Bagatellverstöße sind, dass entscheidet die Rechtsprechung gelegentlich unterschiedlich. Das Landgericht Berlin (Urteil v. 31.08.2010, Az.: 103 I 34/10) hat jetzt entschieden, dass die fehlende Angabe des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteu…

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Themen: Impressum , Abmahnung , Bagatellverstoß , Olg Hamm , Handelsregister , Landgericht Berlin , Unlauterer Wettbewerb , Umsatzsteuer-identifikationsnummer , Handelsregisternummer , Online-handel

Erschienen 29. November 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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