Bagatellgrenze bei den Schmutzwassergebühren

Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, sind bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren nicht erst ab einer Menge über 20 cbm (sog. Bagatellgrenze) in Abzug zu bringen. Denn eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lässt.

So das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Streit über die Entwässerungsgebührensatzungen der Stadt Bielefeld für die Gebührenjahre 2007 bis 2010, die eine Regelung enthält, nach der erst Mengen über 20 cbm abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden findet). Dagegen hat einer Bielefelder Grundstückseigentümer geklagt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werde bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren nach dem sog. Frischwassermaßstab die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner bezogenen Frischwassers berechnet. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wie bezogen worden ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – abgezogen werden.

Die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge sei an dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Ungleichbehandlung sei danach nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Das sei hier nicht der…

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Themen: Wasser , Westfalen , Abwassergebühren , Abwasser , Gartenwasser

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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