BAG: Zwei Streitgegenstände bei Streit um Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und Geltendmachung eines Wiedereinstellungsanspruchs - Urt. v. 08.05.2008, Az. 6 AZR 517/07

Das Bundesarbeitsgericht hat am 08.05.2008 entschieden, dass es sich um zwei unter-schiedliche Streitgegenstände handelt, wenn ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend macht und hilfsweise seine Wiedereinstellung verlangt.

Das BAG ist der Ansicht, dass es einmal um die Wirksamkeit der Beendigung und zwei-tens um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gehe. Der Kläger hat sich deshalb in der Berufungsbegründung sowohl mit der Frage der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags als auch mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auseinanderzusetzen, will er beide Streitgegenstände zum Gegenstand der Berufung machen. Sollte also die Vorinstanz eine entsprechende Klage mit der Begründung abweisen, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam und ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei, so muss sich der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auseinandersetzen, ansonsten ist die Berufung hinsichtlich des Wiedereinstellungsanspruchs unzulässig. Allein die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags ist dann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Berufungs- und Revisionsverfahren.

Der Kläger, der einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, der die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie den Ausschluss eines Wiedereinstellungsanspruchs beinhaltete, machte mit seiner Klage geltend, der Aufhebungsvertrag sei nach § 305c Abs. 1, § 307 BGB unwirksam. Jedenfalls stehe ihm aber, weil der Betrieb nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses in verkleinerter Form fortgeführt wurde, ein Wiedereinstellungsanspruch zu. Zur Begründung der Klageabweisung hatte das Ar-beitsgericht ausgeführt, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam und ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Gesch…

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Erschienen 10. Mai 2008 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.

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