BAG: Zurückweisung nach mehr als einer Woche ist zu spät

§ 174 BGB bestimmt in schöner sprachlicher Schlichtheit: "Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist." Kündigt beispielsweise ein Rechtsanwalt namens seines Auftraggebers ein Arbeitsverhältnis, muss er der Kündigung seine Vollmacht beifügen. Unterlässt er dies, kann der andere die Kündigung zurückweisen. Möglicherweise mit der fatalen Folge, dass die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann. Diese Konsequenz tritt aber nur ein, wenn der andere die Kündigung "unverzüglich" zurückweist. "Unverzüglich" heißt in der Gesetzessprache: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Aber was heißt das konkret in Tagen und Wochen ausgedrückt? Nach einer …

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Themen: Vollmacht , Zivilprozeßrecht

Erschienen 10. Dezember 2011 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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