BAG: Zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Gründen der Unwirksamkeit einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess – Urteil vom 08.11.2007, Az. 2 AZR 314/06
am 08.11.2007 von Arbeitsrecht-Blog.de
Ein Arbeitnehmer kann sich bei rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen, § 4 KSchG) erhobener Kündigungsschutzklage nach § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.
Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund für eine Kündigung. Dieser ist, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 08. November 2007, nach §§ 4 ff. KSchG rechtzeitig geltend zu machen.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer erst in der Revisionsinstanz beim BAG vorgebracht, die ordentliche Kündigung sei durch Tarifvertrag ausgeschlossen. Es reiche nicht aus, so das BAG, dass der Arbeitnehmer im Prozess zwar die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis erwähnt, aber den tarifvertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht geltend macht. Ein entsprechender Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers könne allerdings unter Umständen eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG auslösen.
Der Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit seiner Kündigungsschutzklage nur gerügt, die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße gegen § 17 KSchG. Erst in der Revisionsinstanz machte er geltend, er sei ordentlich unkündbar, die Tarifvertragsparteien …
Kündigungsfrist und Klagefrist
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