BAG zum Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Urteil v. 11.07.2007 Az.: 7 AZR 501/06
am 12.07.2007 von Arbeitsrecht-Blog.de
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass schon in der Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses regelmäßig ein Widerspruch iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu sehen ist.
In dem entschiedenen Fall galt das Arbeitsverhältnis auch dann nicht als unbefristet fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer auch nach dem Ende der ursprünglichen Befristung an seinem bisherigen Arbeitsplatz zunächst weiter arbeitet.
§ 5 Abs. 5 TzBfG lautet: „Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, …
Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion des § 15 Abs.5 TzBfG - BAG Urteil vom 11.07.2007, Az.: 7 AZR 501/06
BS&P Balan Stockmann & Partner - Rechtsanwälte - Jena / Nach § 15 Abs.5 Teilzeitbeschäftigungsförderungsgesetz (TzBfG) verlängert sich ein befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn es nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, es sei denn der Arbeitgeber w…
Zum Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Recht und Alltag / Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der t…
Arbeitsrecht: Unverzüglicher Widerspruch des Arbeitgebers
LohnPraxis-Weblog / Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit, wenn es nach dem Ablauf der Befristung mit Ihrem Wissen als Arbeitgeber fortgesetzt wird (§ 15 Absatz 5 TzBfG). Wollen Sie das verhindern, müssen Sie der For…
Bundesarbeitsgericht zur Frage, wann ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergehen kann.
recht verständlich /  Das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt mit dem Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG auseinandergesetzt. Damit setzt das Gericht seine Rechtsprechung zur wirksamen Befristung von Arbeitsverträgen fort…
Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach dem Befristungsende
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Ist ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es mit Erreichen des Befristungsendes. Was aber, wenn der Mitarbeiter auch nach Befristungsablauf an seinem Arbeitsplatz erscheint und seiner Tätigkeit nachgeht? Diese Frage hat das Bundesarbeitsge…
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder Abschluss eines neuen befristeten Vertrags?
www.unternehmensjurist.de / Bei der Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber darauf achten, ob und unter welchen Umständen eine Veränderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vorgenommen wird. Der Arbeitgebe…
Zur Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Recht und Alltag / Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch wä…
Lügen vor Gericht kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen (Arbeitsrecht-Blog.de)
Arbeitsrecht-Blog.de / Stellt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess falsche Behauptungen auf, kann dies zu einer Auflösung seines Arbeitsverhältnisses führen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 9 Abs.1 KSchG) löst das Arbeitsgericht bei Vorliegen einer unwirks…
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags
kielanwalt.de / Zu den Voraussetzungen der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2006 (Az.: 7 AZR 12/06) geäußert: “Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist…
Sozialrecht: Einheitliche Meldefrist von 3 Monaten für Arbeitsuchende aus be- und unbefristeten Arbeitsverhältnissen
Recht und Alltag / Ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeitsverhältnis muss sich auch bei längeren Kündigungsfristen erst drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden (Sozialgericht (SG) Düsseldorf,…
Rückzahlung von Ausbildungskosten - Unwirksame Rückzahlungsklausel wenn Beendigungsgrund keine Rolle spielt
andreas-buschmann.net / Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung des Arbeitnehmers trägt und der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurück zu zahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Was…
Kein Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - BAG Urteil vom 25.10.2007, Az. 6 AZR 662/06
Arbeitsrecht-Blog.de / Besteht nach der Entscheidung eines Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren das Arbeitsverhältnis fort und ist der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils…
Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Ausbildung
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Bekanntlich kann ein Arbeitsverhältnis mit oder ohne Sachgrund befristet werden (§ 14 TzBfG). Das Problem der sachgrundlosen Befristung liegt häufig in dem so genannten Anschlussverbot. Danach darf ein Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne Sachgrund…
Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses einer 58-jährigen Angestellten
Recht und Alltag / Das Arbeitsgericht Berlin hat am 30.03.2006 (Az:. 81 Ca 1543/06 - nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer 58-jährigen Angestellten unwirksam war. Die Befristung erfolgte ohne sachlichen Grund und war al…
BAG: Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers nach Gesellschaftsrecht - Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer?
Rechtblog / Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, da das ArbeitsverhÅ
