BAG: Zum Widerruf der Überlassungsvereinbarung für Firmenwagen - Urteil vom 19. 12. 2006 - 9 AZR 294/06

Ist in einem Formularvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, „jederzeit“ die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, ist dies nach einem Urteil des BAG vom 19.12.2006 zu weit gefasst (BAG, Urteil vom 19. 12. 2006 - 9 AZR 294/06).

Die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung hat als Sachbezug Entgeltcharakter. Dies führt dazu, dass die private Nutzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht einseitig entzogen werden kann. Es ist allerdings möglich, den Widerruf der Privatnutzung im Dienstwagenüberlassungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren. Da es sich bei dem Dienstwagenüberlassungsvertrag aber regelmäßig um einen Formularvertrag handelt, der der Inhaltskontrolle unterliegt, ist der vereinbarte Widerrufsvorbehalt bereits im Vertrag mit Widerrufsgründen zu versehen. Eine Widerrufsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 iVm. § 308 Nr. 4 BGB nicht stand, und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden ist. Auch bei einer Freistellung des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann das Dienstfahrzeug nicht ohne weiteres entzogen werden. Nur wenn der Arbeitgeber auf den dienstlichen Einsatz des Fahrzeuges angewiesen ist, besteht die Möglichkeit der Einziehung des F…

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Erschienen 13. August 2007 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.

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