BAG: Zugang einer Kündigung auch bei Übergabe an Ehegatten außerhalb der Wohnung
Zum einer ist bereits -auch hier – viel geschrieben worden. Der Zugangszeitpunkt ist
wichtig u.a. für die Berechnung der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, aber auch für die Berechnung der und der Probezeit. Von daher
spielt der Zugang der Kündigung eine erhebliche Rolle.
BAG- Zugang durch an einen Familienangehörigen
Wird die Kündigung persönlich übergeben, dann geht die Kündigung in diesem Moment zu. Bei der Übergabe an Dritte wird der Fall aber
schon schwieriger. Hier fungiert der Dritte in der Regel als sog. Empfangsbote. Auch nicht jeder Familienangehöriger ist berechtigt
und geeignet eine Willenserklärung entgegenzunehmen (z.B. dass eine Übergabe an ein Kleinkind oder entfernten Verwandten, der zu
Besucht ist, problematisch sein kann, ist nachvollziehbar).
des BAG
Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni – 6 AZR
687/09 -) hatte folgende Fall zu entscheiden:
„Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 3. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die Klägerin am 31. Januar 2008 ihren
Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Das
Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann
der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter.
Mit ihrer wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass
ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit
dem 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts…
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