BAG zu Ausschlussfristen, 5 AZR 511/05
am 03.05.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.3.2006, 5 AZR 511/05
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2005 - 11 Sa 26/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. August 2004 beschäftigt. Es war ein Stundenlohn von 12,50 Euro brutto vereinbart. Ab 1. Mai 2004 kürzte die Beklagte ohne Ausspruch einer Änderungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsentgelt aller Arbeitnehmer um 10 %. Für die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2004 geleisteten 733,65 Arbeitsstunden erhielt der Kläger einen Stundenlohn von jeweils 11,25 Euro brutto.
In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 24. September 2003 heißt es:
“…
§ 10 Ausschlußklausel/Zeugnis
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen
spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.
…”
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 machte der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen dem vereinbarten Stundenlohn von 12,50 Euro brutto und den gezahlten 11,25 Euro brutto in Höhe von insgesamt 917,06 Euro brutto geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 2. November 2004 zurück.
Mit seiner am 26. November 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die …
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