BAG: Wirksame Befristung wegen Vergütung aus Haushaltsmitteln setzt auch entsprechende Beschäftigung voraus
am 23.10.2006 von JuracityBlog
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - mit der Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befaßt Hiernach kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darauf gestützt werden, daß der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, vergütet wird und er entsprechend beschäftigt wird.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 2001 mehrfach aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land beschäftigt worden. Der letzte Arbeitsvertrag aus Dezember 2003 sah eine Befristung vom Januar 2004 bis Ende 2004 vor. Bei dem beklagten Land werden Verwaltungsvorschriften über die vorläufigen Haushaltsführung geführt. Diese sahen für 2004 zwar Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge vor. Es ergab sich aus den Vorschriften aber auch, daß diese Mittel für Fälle der Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle bestimmt waren. Die Klägerin war hingegen in der Zentralbibliothek für Medizin eingesetzt.
Das BAG hat nun in letzter Instanz die Unwirksamkeit der Befristung bestätigt.
§ 14 TzBfG faßt Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältrnissen zusammen. In Abs. 1 der Vorschrift wird die Grundform der Befristung, die Sachgrundbefristung geregelt, während die Absätze 2 und 3 Ausnahmeregelungen für die Befristung ohne Sachgrund vorsehen. Insbesondere die sachgrundlose Befristung nach Abs. 2 ist für den Arbeitgeber nicht unattraktiv, weil er im Rahmen der Vorschrift befristete Arbeitsverträge abschließen kann, ohne hierfür einen Befristungsgrund haben zu müssen. Außerdem gestattet die Vorschrift auch die bis zu dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis hin zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Ein …
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