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BAG: Wettbewerbsverbot - Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit?

am 03.01.2008 von http://www.recht-blog.com

Hat der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann er nach § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern, wenn er während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er sich während des Kündigungsschutzprozesses selbständig gemacht hat.
In diesem Fall ist die Erklärung nach § 12 KSchG regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB mit der Folge fort, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Konkurrenztätigkeit ausüben kann. Hieran ändert ein zuvor vom Arbeitgeber nach § 75a HGB erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichts.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24.10.2007, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 6 AZR 662/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 2. Mai 2006 - 13 Sa 1585/05 -
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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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