BAG: Voraussetzungen der Zulässigkeit arbeitgeberseitiger Videoüberwachung

Das Bundearbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Voraussetzungen arbeitgeberseitigen Videoüberwachungsmaßnahmen Stellung bezogen.

Die Parteien, die Deutsche Post AG und der Betriebsrat eines Briefverteilzentrums des Unternehmens streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung einer dauerhaften Videoüberwachung im Briefverteilzentrum. Hintergrund waren Diebstähle aus Postsendungen in Briefverteilzentren, von denen einige durch Videoüberwachungsmaßnahmen aufgeklärt waren worden. Bundesweit wurden durch den Einsatz stationärer Videoanlagen in Briefverteilzentren der Arbeitgeberin im Jahr 2005 insgesamt elf Täter überführt. Die gegen den Widerstand der Arbeitnehmervertreter und mit deer Stimme des Vorsitzenden gefällte streitgegenständliche Entscheidung der Einigungsstelle lautete wie folgt:

"Die Betriebsparteien verhandelten im Jahr 2005 erfolglos über die Einrichtung einer stationären Videoüberwachungsanlage. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 mit der Stimme des Vorsitzenden eine “Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L” (BV). Diese sieht die Möglichkeit der Videoüberwachung im Innen- und Außenbereich vor und enthält ua. folgende Regelungen:

Die Betriebsparteien verhandelten im Jahr 2005 erfolglos über die Einrichtung einer stationären Videoüberwachungsanlage. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 mit der Stimme des Vorsitzenden eine “Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L” (BV). Diese sieht die Möglichkeit der Videoüberwachung im Innen- und Außenbereich vor und enthält ua. folgende Regelungen:

“§ 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt 1. in personeller Hinsicht für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und Beamten (im folgenden: die Beschäftigten) der Niederlassung BRIEF L, Betriebsteil L 2. in räumlicher Hinsicht für das Briefzentrum und seinen Außenbereich mit Ausnahme der Büro-, Aufenthalts- und Sozialräume. 3. In sachlicher Hinsicht für die Einführung, den Einsatz und den Betrieb einer Videoanlage sowie die Verwertung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen.

§ 2 Zweck (1) Die Videoanlage soll Sendungsverluste, -beschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen, die das Ansehen der Deutschen Post AG und ihrer Beschäftigten schädigen können, vermindern und aufklären. Sie soll das Eigentum der Deutsche Post AG, ihrer Kunden und Lieferanten sichern, die Beschäftigten und ihr Eigentum schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses dienen. (2) Die Videoanlage wird ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. ... (4) Jede Nutzung der Anlage oder Teilen von ihr zu anderen Zwecken (Art, Umfang und Weise) als in d…

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Themen: Deutsche Post AG , Deutsche Post , BV , Frontpage
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. November 2008 auf http://www.spam-abwehren.de.

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