BAG: Voraussetzungen der Zulässigkeit arbeitgeberseitiger Videoüberwachung
Das Bundearbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Voraussetzungen arbeitgeberseitigen Videoüberwachungsmaßnahmen
Stellung bezogen.
Die Parteien, die AG und der
Betriebsrat eines Briefverteilzentrums des Unternehmens streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung
einer dauerhaften Videoüberwachung im Briefverteilzentrum. Hintergrund waren Diebstähle aus Postsendungen in Briefverteilzentren, von
denen einige durch Videoüberwachungsmaßnahmen aufgeklärt waren worden. Bundesweit wurden durch den Einsatz stationärer Videoanlagen
in Briefverteilzentren der Arbeitgeberin im Jahr 2005 insgesamt elf Täter überführt. Die gegen den Widerstand der
Arbeitnehmervertreter und mit deer Stimme des Vorsitzenden gefällte streitgegenständliche Entscheidung der Einigungsstelle lautete
wie folgt:
"Die Betriebsparteien verhandelten im Jahr 2005 erfolglos über die Einrichtung einer stationären Videoüberwachungsanlage. Die
daraufhin angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 mit der Stimme des Vorsitzenden eine “Betriebsvereinbarung zum
Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L” (BV). Diese sieht die Möglichkeit der Videoüberwachung im Innen- und
Außenbereich vor und enthält ua. folgende Regelungen:
Die Betriebsparteien verhandelten im Jahr 2005 erfolglos über die Einrichtung einer stationären Videoüberwachungsanlage. Die
daraufhin angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 mit der Stimme des Vorsitzenden eine “Betriebsvereinbarung zum
Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L” (BV). Diese sieht die Möglichkeit der Videoüberwachung im Innen- und
Außenbereich vor und enthält ua. folgende Regelungen:
“§ 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt 1. in personeller Hinsicht für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und Beamten (im
folgenden: die Beschäftigten) der Niederlassung BRIEF L, Betriebsteil L 2. in räumlicher Hinsicht für das Briefzentrum und seinen
Außenbereich mit Ausnahme der Büro-, Aufenthalts- und Sozialräume. 3. In sachlicher Hinsicht für die Einführung, den Einsatz und den
Betrieb einer Videoanlage sowie die Verwertung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Aufzeichnungen.
§ 2 Zweck (1) Die Videoanlage soll Sendungsverluste, -beschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen, die das Ansehen der Deutschen Post
AG und ihrer Beschäftigten schädigen können, vermindern und aufklären. Sie soll das Eigentum der Deutsche Post AG, ihrer Kunden und
Lieferanten sichern, die Beschäftigten und ihr Eigentum schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses dienen. (2) Die Videoanlage
wird ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. ... (4) Jede Nutzung der
Anlage oder Teilen von ihr zu anderen Zwecken (Art, Umfang und Weise) als in d…
»
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