BAG: Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots bei heimlichem Mithören

Wer bei einem Telefongespräch zielgerichtet dafür sorgt, dass eine im Raum befindliche dritte Person das Gespräch heimlich mithören kann (z.B. durch Aktivieren des Lautsprechers oder dadurch, dass er das Gerät vom Ohr weghält), verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf.

Der 6. Senat des BAG hat dies nun in seiner Entscheidung vom 23.04.2009 (Az.: 6 AZR 189/08) für den Fall anders beurteilt, dass der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte. Hier betehe kein Beweisverwertungsverbot:

Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen kündigte der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Beklagte hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.

Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hat es abgelehnt, weil insoweit…

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Themen: Rechtsprechung , Datenschutz , Betriebsrat , Telekommunikation , Zeugnis , It-recht , Persönlichkeitsrechte , Freundin , It-strafrecht , Arbeit & IT , Personalrat , Netzwerk/(w)lan

Erschienen 29. Oktober 2009 auf http://blawg.legalit.de.

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