Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 26. Juni 2009 — Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung bereits abgemahnt, kann er eine spätere Kündigung nicht mehr au…
Kündigt der Arbeitgeber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen einer Pflichtverletzung, spricht dies nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2007 dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es sei, so die Erfurter Richter, dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, den Arbeitnehmer zu kündigen. In dem zur Entscheidung gestandenen Sachverhalt ging eine Abmahnung mit Schreiben vom 14. Februar 2005, die dem Kläger am 15. Februar 2005 zuging. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Februar 2005, das dem klagenden Arbeitnehmer am 16. Februar 2005 zuging, erklärte der beklagte Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung- Begründung für die Entscheidung: Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichte er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gelte auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. Die Abmahnung wirkt danach also auch außerhalb des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wie ein Verzicht auf das Recht zur Kündigung auf Grund eines bestimmten Sachverhalts. Das Landesarbeitsgericht wird nun zu prüfen haben, ob der Arbeitgeber - wie von ihm behauptet - die Kündigung auf einen anderen Grund als den abgemahnten Vorfall gestützt hat.
In demselben entschiedenen Sachverhalt hatte ein Angestellter des Arbeitgebers auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers …
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