BAG: Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages bei gleichzeitiger Erhöhung des Verdienstes kann unzulässig sein!
am 29.08.2006 von JuracityBlog
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - mit der Frage der Zulässigkeit einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses befaßt. Die Verlängerungsabrede sah nicht nur die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sondern auch die Erhöhung des Bruttostundenlohns des Arbeitnehmers vor.
Der Arbeitnehmer war zunächst ohne Begründung für ein Jahr befristet eingestellt worden. Vor Ablauf dieser Befristung wurde eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für ein weiteres Jahr vereinbart. Außerdem wurde aber auch die Erhöhung des Bruttostundenlohn um 0,50 Cent vereinbart.
Die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist für den Arbeitgeber nicht unattraktiv, weil er im Rahmen der Vorschrift befristete Arbeitsverträge abschlißenen kann, ohne hierfür einen Befristungsgrund haben zu müssen. Außerdem gestatt die Vorschrift auch die bis zu dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis hin zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Ein Zeitraum von zwei Jahren kann also in vier Abschnitte aufgeteilt werden, was ein erhebliches Maß an Flexibilität bedeutet.
Allerdings gilt es auch im Zusammenhang mit sachgrundlosen Befristungen einige gesetzgeberische Vorgaben zu beachten. Bei einem Verstoß droht dem Arbeitgeber die erfolgreiche Entfristungsklage des Arbeitnehmers. Zu diesen Vorgaben gehört, daß die Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist gesetzliche Schriftform zu wahren. Wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt eine sachgrundlose Befristung dann nicht in Betracht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das BAG hat jetzt darauf …
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