BAG: Verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen privater Internetnutzung und heimlicher Installation einer Anonymisierungssoftware.
am 28.02.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das so genannte Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion
für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene
Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten
Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den
Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen.
2. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der
Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen
Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist
insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips und ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
3. Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss eine Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt,
wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen.
4. Durch die Installation einer Anonymisierungssoftware auf einem betrieblichen Rechner des Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer
seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt und eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Dies gilt jedenfalls, soweit dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennbar ist und er mit einer Hinnahme
seines Handelns durch den Arbeitnehmer offensichtlich nicht rechnen kann und umso mehr, wenn die Installation durch den Arbeitnehmer
heimlich erfolgt und er den Arbeitnehmer auch nicht später von der Installation in Kenntnis gesetzt hat.
(hier: Auf Grund der Dienstanweisung und der Dienstvereinbarung wusste der Arbeitnehmer, …
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