BAG: Zum Verfall der Sondervergütung bei Langzeiterkrankung

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Das Bundesarbeitsgericht wird sich mit einem weiteren Fall von streitigen Sondervergütungen im Krankheitsfall, diesmal bei einer Langzeiterkrankung befassen. In diesem Fall ist ein Anspruch auf Zahlung der tariflichen Sondervergütung gemäß § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk NRW (RTV) für das Jahr 2009 Streitgegenstand der Parteien. Die Tarifnorm verlangt u.a., dass der Arbeitnehmer dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört.

Der Kläger steht seit 1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis und ist seit dem Jahr 2007 arbeitsunfähig krank. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 5. Januar 2010 richtete sich nicht an die beklagte Arbeitgeberin, sondern an deren Rechtsvorgängerin, ist der Beklagten aber innerhalb der Ausschlussfrist zugegangen.

Mit seiner Klage macht der Klägerdie Zahlung der Sondervergütung geltend. Er gehöre dem Betrieb mindestens sechs Monate an und habe auch die Ausschlussfrist gewahrt. Die Beklagte müsse das an die Rechtsvorgängerin adressierte Schreiben gegen sich gelten lassen.

Die Beklagte wendet ein,

der Kläger habe dem Betrieb im Sinne der Tarifnorm nicht mehr angehört, weil er auf Dauer nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Lage gewesen sei und einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt habe. Für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs sei es unerheblich, ob die Vergütung Entgelt-, Gratifikations- oder Mischcharakter besitze. Jedenfalls sei die etwaige Forderung nach der tariflichen Ausschlussfrist des § 12 RTV verfallen. Der Kläger habe seinen Anspruch nur gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, nicht aber gegenüber der Beklagten selbst, rechtzeitig geltend gemacht.

Nach Klageabweisung beim Arbeitsgericht gab das Landesarbeitsgericht dem Kläger recht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mündliche Verhandlung und Entscheidung für diese Revision für 14. März 2012 terminiert.

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Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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