BAG – Urlaubsabgeltungsanspruch kann aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen!
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und besteht die Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort,
stellt sich die Frage, ob der Mindesturlaub noch abzugelten ist, da dieser in Natur ja nicht mehr genommen werden kann. Die Frage der
stellt sich – nach
einer des EuGH – auch für Urlaub,
der aufgrund der Arbeitsunfähigkeit auch in den vergangenen Jahren nicht genommen werden konnte. Die Entscheidung des EuGH (Urteil v.
20.1.2009, C-350/06) hat dazu geführt, dass Arbeitnehmer, die über mehrere Jahre erkrankt waren für den gesamten Zeitraum der
Krankschreibung (also für mehrere Jahre) einen
auf Abgeltung des Urlaubes geltend gemacht haben.
BAG – das
und der des Urlaubsabgeltungsanspruches
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/10) nochmals klargestellt, dass auch der
Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund tarifvertraglicher verfallen kann.
der Fall des Bundesarbeitsgerichts
Eine über mehrere Jahre (bis zum Ende des Arbeitsverhältnis) erkrankte Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich
bereits beendet war, forderte eine Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre, da diese aufgrund der Krankheit den nicht mehr nehmen konnte. Für das Arbeitsverhältnis (Krankenschwester)
galt hier eine Landestarifvertrag, der eine tarifvertragliche Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, welcher
u.a. eine Geltendmachung der Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich vorsah. Diese Frist wurde von der
Arbeitnehmerin nicht eingehalten. Das Arbeitsgericht sah den Anspruch zu teil als gegeben an. Das Landesarbeitsgerich wies den
Anspruch komplett ab; und so nun auch das BAG.
Begründung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht führt zur Begründung aus:
„Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg.
Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des
bestehenden Urlaubs entst…
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