BAG: Unterrichtung und Schadensersatz beim Betriebsübergang - Urt. v. 31.01.2008, Az. 8 AZR 1116/06
Zur Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang:
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber muss bei einem Betriebsübergang die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber
unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt.
Eine Nichtunterrichtung führt jedoch nicht zum Anspruch auf eine Abfindung im Rahmen eines Sozialplans, der vom bisherigen
Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang nur angedacht, nicht aber tatsächlich zustande gekommen war.
Der Kläger war bei der Beklagten im Betrieb in S. beschäftigt. Er hatte geklagt hatte, da ihm aufgrund der Insolvenz seines neuen
Arbeitsgebers gekündigt worden war. Der Betrieb war im Jahr zuvor von der Beklagten auf den neuen Arbeitgeber übergegangen. Wegen
wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte die Beklagte den Betrieb schließen und führte deshalb Gespräche mit dem Betriebsrat. Nach
einem Entwurf für einen Sozialplan hätte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.042,20 Euro zugestanden. Im Mai 2004 brach die
Beklagte die Verhandlungen über einen Sozialplan und Interessenausgleich jedoch mit der Begründung ab, die neue Arbeitgeberin
(Betriebserwerberin) - wolle das Werk in S. übernehmen. Dabei teilte die Beklagte den Mitarbeitern in einem Unterrichtungsschreiben
vom 16. Juni 2004 jedoch nicht mit, dass die Betriebserwerberin nur die Maschinen und Schalungen, die Vorräte an Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen sowie die Halbfertigprodukte und das Mobiliar übernehmen sollte und das Betriebsgrundstück anderweitig übertragen
wurde. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs zum 1. Juli 2004 nicht.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betriebserwerberin im März 2005 kündigte der Insolvenzverwalter dem
Kläger zum 30. Juni 2005. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der im Sozialplanentwurf für ihn vorgesehenen
Abfindung. Bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage der Betriebserwerberin und die getroffene
Vereinbarung bezüglich der Nichtübernahme des Betriebsgrundstückes, so der Kläger, hätte er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprochen und hätte die Ab…
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