Vernehmung eines Zeugen über ein belauschtes Telefonat
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BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08 Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG
Das BAG hat entschieden, dass bei einem heimlich mitgehörten Telefonat nur dann ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn die Person, die sich auf den Inhalt des Telefonats beruft, die von ihr benannte Zeugin durch aktives Handeln zielgerichtet hat mithören lassen. Nur im Falle des aktiven Handelns hätte die gerichtliche Verwertung des Beweismittels eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts am gesprochenen Wort zur Folge. Sei das Telefonat jedoch ohne Wissen des Telefonierenden mitangehört worden, weil - wie im vorliegenden Fall - der Lautsprecher des benutzten Mobiltelefons ungewöhnlich laut eingestellt gewesen sei, liege auf Seiten des Telefonierenden kein Handlungsunrecht vor.
Die Klägerin des entschiedenen Falles machte geltend, dass ihre Kündigung zu Unrecht erfolgt sei, dies ergebe sich aus einem Telefonat, welches sie mit der Personaldisponentin einen Tag vor Kündigungszugang geführt habe. Zeugin sei eine Bekannte, die sich zum Zeitpunkt des Telefonats im gleichen Raum befand. Sie habe das Gespräch mitangehört, ohne dass dies der Klägerin bewusst gewesen wäre. Nach Auffassung des Gerichts sei zwar in dieser Konstellation der Schutzbereich des Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes berührt, werde aber vom Interesse der Klägerin an einer adäquaten Rechtsverfolgung überwogen. Der Gesprächspartner eines Telefonats dürfe lediglich darauf vertrauen, dass der andere Teil keine aktiven Maßnahmen trifft, die das Mithören weiterer Personen ermöglichen. Er dürfe sich aber, gerade in der heutigen Zeit des mobilen Telefonierens auch an öffentlichen Orten, nicht darauf verlassen, dass in räumlicher Nähe befindliche Dritte nicht zufällig das Gespräch oder Teile davon hören könnten.
Das Gericht führte dazu im Einzelnen aus:
“b) Die Klägerin hat einen Sachverhalt vorgetragen, der geeignet ist, die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen zu begründen. Sie hat den Inhalt ihres Telefongesprächs mit der Personaldisponentin der Beklagten im Einzelnen dargestellt und ausgeführt, sie habe das Mobiltelefon nicht vom Ohr weggehalten. Gleichwohl habe die von ihr benannte Zeugin das Gespräch mithören können, weil der Lautsprecher des Mobiltelefons auf volle Lautstärke eingestellt gewesen sei. Weiterer Tatsachenvortrag war nicht erforderlich. Die von der Beklagten vermissten weiteren Angaben zu den räumlichen Verhältnissen sind für die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen ohne Bedeutung. Sie betreffen vielmehr die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Geschehensablaufs und die Glaubwürdigkeit der Zeugin und damit die Würdigung des zu erhebenden Beweises (§ 286 ZPO).
Durch das absichtliche heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen wird das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Oktober 2009 auf http://damm-legal.de.
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