Kündigung wegen Internet- und Computernutzung
Law-Blog | 18. März 2008 — In der Rechtsprechung taucht immer wieder die Frage auf, ob die Privatnutzung des zur dienstlichen Nutzung überlassenen Compute…
1. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 12.1.2006 - Az. 2 AZR 21/05; BAG 24.06.2005 - Az. 2 AZR 63/03). Hierbei gilt das Prognoseprinzip. Eine negative Prognose liegt vor, wenn wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose und ist notwendiger Bestandteil der Anwendung des Prognoseprinzips. <br><br> 2. Eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsverträglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs kommt u.a. in Betracht, wenn eine erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme ("unbefugter Download") heruntergeladen wird, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des - betrieblichen - Systems verbunden sein können oder Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann (z.B. strafbare oder pornografische Darstellungen) heruntergeladen werden; wenn durch die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solcher, dem Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche - Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls insoweit Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch genommen hat; wenn durch die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel w ä h r e n d der Arbeitszeit, der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung…
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