BAG: Streik um tariflichen Sozialplan
Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung
ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne sind zwar nach §§ 111, 112
Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Das Betriebsverfassungsgesetz schränkt jedoch die Regelungsbefugnis
von Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte - wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen - sind
zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Ist der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht
bereit, darf hierfür gestreikt werden. Die Gewerkschaften können mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der
Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der durch Art. 9 Abs. 3
Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - wie schon die Vorinstanzen - die gegen solche Streikaufrufe der
Industriegewerkschaft Metall gerichtete Unterlassungsklage eines Arbeitgeberverbands abgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24.04.2007; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Hessisches
Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 915/05 -
Berichtet im Arbeitsrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer