BAG spricht übergangenem schwerbehinderten Bewerber Entschädigung wegen Diskrimierung zu

Behinderte Stellenbewerber können Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung geltend machen, falls der Arbeitgeber nicht geprüft hat, ob die Stelle auch für Schwerbehinderte geeignet ist. Denn wird die Prüfung versäumt, ist dies ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung behinderter Menschen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag, 13.10.2011, in Erfurt (AZ: 8 AZR 608/10). Gleiches könne gelten, wenn der Arbeitgeber frei gewordene Stellen nicht der Arbeitsagentur gemeldet hat, so der 8. Zivilsenat.

Anlass des Rechtsstreits war die Klage eines arbeitslosen schwerbehinderten Diplom-Betriebswirts aus Baden-Württemberg. Der heute 47-jährige, mit einem Grad der Behinderung von 60 behinderte Mann hatte sich am 08.07.2009 bei einer Gemeinde im baden-württembergischen Landkreis Calw für eine zeitlich befristete Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt beworben.

In seinem Bewerbungsschreiben führte er wörtlich aus: „Durch meine Behinderung bin ich, insbesondere im Verwaltungsbereich, nicht eingeschränkt“.

Die Gemeinde stellte jedoch jemand anderes ein. Eine Prüfung, ob die Mutterschaftsvertretung auch für schwerbehinderte Bewerber geeignet ist, wurde nicht vorgenommen. Die Arbeitsagentur wurde über die freie Stelle nicht informiert und konnte daher keine behinderten Bewerber vorschlagen.

Der Stellenbewerber wertete dies als Indiz für eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung und forderte als Entschädigung drei Monatsgehälter – knapp 6.700,00 €.

Der 8. Senat des BAG gab dem schwerbehinderten Stellenbewerber im Grundsatz recht. Öffentliche wie auch private Arbeitgeber hätten nach dem Gesetz eine Pr…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Senat , Diplom , Erfurt , Behinderter , Grad Der Behinderung , Urteile Und Gesetze
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei-blaufelder.com.

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