BAG: Sondertarifvertrag für Flughafenbetreiber-Aushilfs-Studenten und ver.di-Mitglied rechtmäßig

Kläger in folgendem Fall ist ein immatrikulierter Student, der neben seinem Studium bei einem Großflughafen als studentische Aushilfskraft eingesetzt ist. Er war der Meinung, der Tarifvertrag, auf der sein Beschäftigungsverhältnis gründet und der eine Sonderregelung darstellt, sei nicht rechtmäßig.

Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskraft in Frage gestellt

Die Zeit, die der Student für das Unternehmen arbeitet, hängen in diesem Fall vom Bedarf des Auftrags- und Arbeitgebers ab. Vereinbart ist aber, dass der Student in der Vorlesungszeit höchstens 19,5 Stunden pro Monat arbeitet und außerhalb der Vorlesungszeit eines Semesters 38,5 Stunden. Der Flughafenbetreiber muss sich an “die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD)” halten, weil er im kommunalen Arbeitgeberverband organisiert und somit an die entsprechenden Tarifbestimmungen gebunden ist. Auf den Studenten und ver.di-Gewerkschaftsmitglied, der hier als Kläger auftritt, sind diese aber nicht bezogen worden. Jedoch besteht laut Pressemitteilung des BAG ein sogenannter “Haustarifvertrag für studentische aushilfsweise Beschäftigte” zwischen ver.di und dem Flughafenbetreiber. Andere Arbeitsbedingungen, zum Beispiel geringes Entgelt und andersartige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sind im Gegensatz zu den in den regulären Arbeitsverträgen verzeichneten darin enthalten. Eben gegenüber diesem Sondertarifvertrag erhob der Student Klage, zunächst vor dem ver.di-Beschwerde- und Kontrollausschuss, der sie ihm gewährte.

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Tarifvertrag , Gewerkschaft , Ver.di , Studenten , Entgeltfortzahlung , Tvöd , Arbeitsbedingungen , Beschäftigungsverhältnis , Flughafenbetreiber , Haustarifvertrag , Kommunaler Arbeitsverband , Sondertarifvertrag , Studentische Aushilfskraft , Vorlesungsfreie Zeit , Vorlesungszeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 22. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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