BAG schiebt genereller Kündigungsbefugnis katholischen Arbeitgebers bei Wiederverheiratung kleinen Riegel vor

Es war einmal………..

Mit seinem heutigen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht, [Urteil vom 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 ] entschieden, dass die hier vorweg berichtete Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Festgehalten hat das BAG jedoch, dass h#Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht hätten, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß komme dabei durchaus auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht. Dennoch könne auch dann eine Kündigung nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht habe. Ein solches hinreichend schweres Gewicht hat das BAG im vorliegenden Fall bejaht, im Ergebnis aber dennoch aufgrund der konkreten Sachverhaltslage die Rechtmässigkeit der Kündigung verneint – mit lesenswerter Begründung auch für die Frage, wie Fälle dieser Art (vielleicht!!) ähnlich zugunsten von Arbeitnehmern enden können:

Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt.

Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009 ordentlich zum 30. September 2009.

Die Beklagte beschäftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben, die dagegen erhobene Revision der Beklagten wies das BAG nun zurück:

Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG.

Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen l… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 8. September 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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