Weihnachtsgratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt
Arbeitsrecht | 4. Mai 2011 — Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindu…
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer am 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09 – einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld zugesprochen, auch wenn der Arbeitsvertrag einen so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt regelte. Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.
mitgeteilt von Marcus Bodem Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Der Fall:Der Arbeitnehmer erhielt von 2002 bis 2007 Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Die Zahlung erfolgte ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit. Unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung für 2008 und verwies auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag.
“Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Die Entscheidung:Der Arbeitgeber hatte sich auf diese Klausel im Vertrag gestützt. Das Arbeitsgericht hat dennoch der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision des Klägers war vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich.
Begründung:Grundsätzlich kann nur ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Dezember 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
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