Entschädigung wegen der Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers
Arbeitsrecht | 8. März 2012 — Ein öffentlicher Arbeitgeber hat nach § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene …
Das BAG hat in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland mit der für dazu am 16. Februar 2012 anberaumten Verhandlung des Achten Senats über die Frage eines Schadensersatzes wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung wegen Diskriminierung zu entscheiden haben.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main ist eine der Beklagten unterstellte Behörde. Sie schrieb am 13. März 2009 die Stelle eines/einer Pförtners/Pförtnerin bzw. Wächters/Wächterin aus. Nach einer bei der ausschreibenden Dienststelle anwendbaren „Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen“ ist von einer Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren abzusehen, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass die Bewerberin oder der der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.
Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle, kam bei der Stellenbesetzung allerdings nicht zum Zuge, auch eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte nicht. Zwischen der Zentralabteilung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bestand Einvernehmen darüber, dass der Kläger für die Stelle wegen offensichtlich fehlender Eignung nicht in Betracht komme.
Mit seiner Klage macht der Kläger eine Entschädigung iHv. drei Bruttomonatsgehältern geltend mit der Begründung, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Die Vermutung der Diskriminierung stützt er darauf, dass er entgegen § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Die Beklagte hingegen wendet ein, sie habe den Kläger nicht wegen der Schwerbehinderung benachteiligt. Die Übereinkunft der Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter rechtfertige gemäß der Rahmenvereinbarung das Unterble…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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