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BAG: Rechtsprechungsänderung - Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

am 22.05.2008 von http://www.anwalt-kiel.com

Das Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 219/07 - hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren muss. Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird.

Der Neunte Senat hat § 17 Abs. 2 BErzGG bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
Die Klägerin nahm für die Betreuung ihres ersten Kindes vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2003 schloss sich „nahtlos” eine weitere, bis 18. August 2006 verlangte Elternzeit an. Das 1988 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Dezember 2005.
Die Klägerin fordert mit ihrer im Januar 2006 zugestellten Klage die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Der Neunte Senat hat der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben.
Das LAG Hamm hatte in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des BAG noch den Leitsatz entwickelt:
Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder …

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RA Stephan Felsmann

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