BAG Rechtsprechung 2010 zum Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang i.S.d § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten
und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus:
dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften der Übernahme von
Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden
herleiten. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an.
Nicht erforderlich für einen Betriebsübergang ist:
dass der Übernehmer die konkrete organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehält. Es reicht aus, wenn die
funktionelle verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren aufrecht erhalten bleibt.
Dies hat der Achte Senat durch Urteil vom 17.12.2010 (8AZR 1019/08) im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 12.02.2009 (C-466/07 Klarenberg) nocheinmal ausdrücklich bekräftigt.
In der vorgenannten Entscheidung des 8. Senats vom 17.12.2010 (8AZR1019/08) hatte der BAG einen Betriebsübergang …
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