BAG : Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen
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Nach einem aktuellem Urteil des BAG besteht – anders als die Vorinstanzen entschieden hatten – die Prüfpflicht zur Berücksichtigung
schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein
schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen,
ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete
schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese in
§ 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter
schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der vermuten lasse.
Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der
Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren
ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und
Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich
Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.
Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat,
weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen
Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das noch über die Höhe der dem
Kläger zustehenden Entschädigung zu entscheiden haben wird.
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg- Urteil vom 6.
September 2010 – 4 Sa 18/10 ;
Quelle: Pressemitteilung BAG 77/11
Anmerkung:
Nach der Entscheidung stellen sich einige praktische Fragen, v.a. ob und wie ein abgelehnter Bewerber konkrete Tatsachenkenntnis für
einen substantiierten Sachvortrag und etwaigen Beweisantritt haben oder erlangen kann, ob der Arbeitgeber überhaupt und auch
„frühzeitig“ Kontakt mit der
aufgenommen hat, um der Prüfpflicht zu genügen. Die im Urteil des BAG postulier…
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