BAG: Wiederholte Inanspruchnahme von Pflegezeiten
Andere Ansicht | 18. November 2011 — Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber me…
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen mehr als 15 Arbeitnehmer tätig sind, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Kann man diese sechs Monate splitten? Nein, entschied im November 2011 das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10). Ein Arbeitnehmer hat nicht die Möglichkeit, mehrfach Pflegezeit in Anspruch nehmen, wenn er insgesamt nicht mehr als die zulässigen sechs Monate frei nehmen möchte.
Der Fall: Im Februar 2009 teilte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, er werde sich im Juni 2009 für eine Woche um seine pflegebedürftige Mutter unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG kümmern. Der Arbeitgeber stimmte zu. Im Juni 2009 zeigte der Arbeitnehmer erneut an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Schließlich habe er die ihm zustehenden sechs Monate noch nicht ausgeschöpft, sondern lediglich eine Woche. Doch diesmal widersprach der Arbeitgeber. Er ist der Meinung, es ginge nicht,…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Dezember 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.
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