Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers
Arbeitsrecht | 26. November 2011 — Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige…
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einem Urteil vom 21. August 2008 mit einigen wichtigen Fragen des Betriebsübergangs.
Nach dem BAG muss der Betriebsveräußerer oder der Erwerber gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Dagegen setze eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechts gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang.
Neben einem Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche betrieb die Beklagte in getrennten Geschäftsräumen einen Einzelhandel für Künstlerbedarf. Der Kläger war dort als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die Beklagte, den Geschäftsbereich Künstlerbedarf auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Daher teilte sie im Januar 2005 u.a. auch dem Kläger mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten ab 1. Februar 2005, spätestens ab 1. März 2005 übergehe.
Die GmbH wurde am 22. Februar 2005 gegründet und übernahm ab dem 1. März 2005 den Geschäftsbetrieb Künstlerbedarf des ausgegliederten Geschäftsbereiches. Zunächst widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zwar nicht, am 15. Juli 2005 widersprach er dann aber doch und verlangte von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung wie bisher. Bereits im März 2005 hatte er aber schon das Fehlen umfassender Informationen gerügt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 1. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, zunächst abgewiesen. Das BAG hat der Klage nunmehr stattgeben. Zur Begründung führte der achte Senat an, die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteilübergang…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. September 2008 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.
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