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BAG: Niedrigere Entlohnung einer Lehrerin aus Geldmangel ist geschlechtsbezogene Benachteiligung - Urteil vom 14.8.2007, Az. 9 AZR 943/06 -

am 21.08.2007 von http://www.arbeitsrecht-blog.de

Das BAG hat in einem Urteil vom 14.08.2007 zur diskriminierenden Entlohnung einer Lehrerin entschieden.
Die Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Schulträger. Über 90 % der Schüler des Beklagten sind Jungen. Neben der Klägerin beschäftigt der Beklagte eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sahen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin den Abschluss eines „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer männlichen Kollegen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei, so das BAG, ua. dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstößt, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Deshalb sei der mittlerweile aufgehobene § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte, verletzt.
Die unterschiedliche Behandlung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Schulträger hatte geltend gemacht, er könne aus Kostengründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamtenähnlich behandeln. Das erkläre nach Auffassung des BAG aber nicht, weshalb er die Klägerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen hat.
Auch ein hoher Jungenanteil rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 62/07
Anmerkung: Die Entscheidungsgründe können auf die neue Rechtslage nach In-Kraft-Treten des AGG übertragen werden. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ist nun …

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