Hätte er doch seinen Anwalt gefragt: Malermeister M und sein "Anlernvertrag"
Dies und das ... | 28. Juli 2010 — Es ist nicht der schlechteste Rat, vor Abschluss von Verträgen seinen Anwalt zu fragen. Malermeister M hat es offenbar nicht getan…
Mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 3 AZR 317/08) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass es unzulässig ist, Ausbildungen in anderen Vertragsverhältnissen, wie etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Solch ein sog. “Vertrag sui generis“ ist nach § 134 BGB nichtig, da er gegen das Berufsbildungsgesetz verstoße.
Im vorliegenden Rechtstreit wares zwischen der Klägerin und dem beklagten Malermeister nicht zum Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses gekommen. Der Beklagte schloss mit der Klägerin stattdessen einen „Anlernvertrag“ als Maler und Lackierer, wobei eine Vergütung vereinbart wurde, die deutlich unter der üblichen Mindestvergütung für Arbeitnehmer blieb.
Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der in entsprechenden Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Revision, die jedoch im Wesentlichen erfolglos blieb.
Nach Ansicht der BAG Richter ist die Ausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe gemäß § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Hiernach hat eine Ausbildung grundsätzlich im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattzufinden. Die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz – z. B. einem Anlernverhältnis – durchzuführen sei hingegen wegen des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig. Soll, wie vorliegend der Fall, ein solches Ausbildungsverhältnis nicht eingegangen werden, kann stattdessen ein Arbeitsverhältnis begründet werden.
Das zwischen den Parteien trotzdem geschlossene Anlernverhältnis ist nach der Ansicht des BAG für die Dauer seiner Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. In der Folge ergibt sich hieraus die Verpflichtung, dass eine im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung zu zahlen ist.
Über die Frage, ob auf solche nichtigen Anlernverhältnisse das Berufsbildungsgesetz entsprechende Anwendung findet und eine vorzeitige…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Juli 2010 auf http://www.wkblog.de.
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