OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei pauschalierten Schaden
BERLIN BLAWG | 9. Juni 2009 — Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 28. April 2009 – AZ: 4 U 216/08 – entschieden, dass eine wettbewerbsrecht…
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich natürlich nicht mit der Frage befasst, wer heute Deutscher Meister in der Herrenfußballbundesliga wird. Der FC Bayern München holt die Schale schon irgendwie in die Allianz Arena.
Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein “meisterpflichtiger” Gewerbebetrieb, der einen Handwerksmeister nur zum Schein als Betriebsleiter angestellt hatte, Anspruch auf Vergütung gegen den Betrieb hat. Mit Urteil vom 18. März 2009 – AZ: 5 AZR 355/08 – wies das BAG die Klage des Handwerksmeisters auf Lohnzahlung ab.
Der Vertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um ein gesetzliches Verbot zu umgehen und deswegen nichtig. Aus nichtigen Verträgen kann niemand etwas erfolgreich einfordern.
Interessanter ist der Sachverhalt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht des Rechtsanwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Wer als Meisterbetrieb im geschäftlichen Verkehr auftritt, ohne dass ein Meister tatsächlich auf den Betriebsablauf einwirkt, führt den Rechtsverkehr gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 3 UWG in die Irre. Allerdings dürfte der Wettbewerbsverstoß wegen der kurzen, sechsmonatigen Verjährungszeit längst verjährt sein. Dafür dürfte noch ein Bußgeldverfahren gegen die GmbH ohne echten Meister-(titel) leingeleitet worden sein.
Ein guter Fall, um die Komplexität des Begriffs Wirtschaftsrechts zu verdeutlichen. Wirtschaftsrecht streift quasi alle Rechtsgebiete. Arbeits…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Mai 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht urteilte, gem.