BAG: Männerdiskriminierung in bestimmten Fällen zulässig?

BAG: Männerdiskriminierung in bestimmten Fällen zulässig?

Wenn es um die Diskriminierung von Frauen – gerade bei Stellenausschreibungen – geht, dann ist man mittlerweile schon übergenau und achtet darauf, dass die Ausschreibung sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer erfolgt. Ansonsten setzt sich der Arbeitgeber der Gefahr aus, dass gem. § 15 Abs. 2 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eine Entschädigungszahlung vor dem Arbeitsgericht geltend macht.

BAG und die Stellenausschreibung nur für Frauen

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Gemeinde eine offene Stelle nur für Frauen ausgeschrieben hatte. Gesucht war eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte und eben kein Gleichstellungsbeauftragter. Auf diese Stellenausschreibung bewarb sich ein Mann, der die Anforderungen sachlich erfüllte und mehrere Jahre als Gleichstellungsbeauftragter tätig war. Die Gemeinde lehnte die Bewerbung mit dem Hinweis ab, dass eine Frau gesucht sei und kein Mann. Daraufhin erhob der Abgewiesene Klage beim Arbeitsgericht und rügte die Diskriminierung als Mann und forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

die Entscheidung des BAG im Diskriminierungsfall

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 77/09) entschied, dass die Gemeinde die Stelle nur für weibliche Bewerber ausschreiben durfte, da in diesem Fall soll eben ein „Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten gelegen haben, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.“

„Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Klägers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt uU nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle…

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Themen: Agg , Bundesarbeitsgericht , Gleichbehandlung , Diskriminierung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 10. Mai 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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