BAG: Kündigungsfrist freier Mitarbeiter
am 04.10.2007 von http://blog.juracity.de
richtet sich nicht nach der für Arbeitnehmer geltenden Vorschrift des § 622 BGB mit längeren Kündigungsfristen als bei selbständigen Dienstnehmern (§ 621 BGB), selbst wenn es sich bei dem freien Mitarbeiter um eine sog. arbeitnehmerähnliche Person handeln sollte.
“b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind arbeitnehmerähnliche Personen mit Arbeitnehmern im Bereich des Rechts der Kündigungsfristen nicht gleichgestellt.
aa) Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 …
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LAG Köln: Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten auch für sog. arbeitnehmerähnliche Personen
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