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BAG: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

am 11.09.2007 von Rechtblog

Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dies gilt nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Wird allerdings das Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so kann sich der Arbeitgeber je nach den Umständen auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht berufen. Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber sind dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - 2 AZR 94/06 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2005 - 1 (11) Sa 900/05 -
Berichtet im Arbeitsrecht zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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